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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 11.06.2007
Aktenzeichen: 20 U 150/04
Rechtsgebiete: ZPO, RVG
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 | |
RVG § 32 Abs. 1 | |
RVG § 33 Abs. 1 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 20 U 150/04
In dem Rechtsstreit
Tenor:
wird der Antrag der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 21.2.2007 auf Festsetzung des Streitwertes für die Hilfswiderklage der Beklagten bezogen auf die anwaltliche Tätigkeit zurückgewiesen.
Gründe:
Die Klägerin begehrt Festsetzung des Streitwertes gemäß § 33 I RVG für einen Hilfsantrag, den die Beklagten als Berufungsführer in der Berufungsinstanz erstmals im Rahmen ihrer Widerklage eingeführt haben und über den der Senat nicht mehr zu entscheiden hatte, weil er die Berufung durch Beschluß gemäß § 522 II ZPO zurückgewiesen hat. In dem gleichzeitig erlassenen Streitwertbeschluß hat der Senat den Hilfsantrag nicht berücksichtigt.
Der Festsetzungsantrag muß zurückgewiesen werden. Er kann keinen Erfolg haben, weil der Hilfsantrag für den Streitwert der Berufungsinstanz außer Betracht zu bleiben hat. Es bleibt bei dem Streitwertbeschluß des Senates vom 22.5.2006. Im einzelnen gilt folgendes:
Gemäß § 45 I 2 GKG ist ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch nur dann zusammenzurechnen, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Der ohne den Wert des Hilfsanspruchs festgesetzte Streitwert gilt gemäß § 32 I RVG auch für die Gebühren des Rechtsanwalts. Ausnahmsweise setzt das Gericht den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluß selbständig fest, wenn und soweit sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder wenn es an einem solchen Wert fehlt (§ 33 I RVG).
Bereits der Wortlaut der Bestimmung rechtfertigt im vorliegenden Fall keine selbständige Festsetzung des Streitwertes für die anwaltliche Tätigkeit. Hinzu tritt, daß § 33 I RVG in Ergänzung zu § 32 I RVG allein zur Schließung von Regelungslücken dient. Eine solche ist hier nicht entstanden. Die nach § 45 I 2 GKG erfolgte Festsetzung berücksichtigt den gesamten Streitgegenstand. Ein weiterer Regelungsbedarf für die Anwaltsgebühren, die bereits von § 32 I RVG erfaßt sind, besteht nicht.
Den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ist zwar einzuräumen, daß sie sich bereits vorsorglich mit dem Hilfsantrag der Beklagten zu befassen hatten. Daß der Hilfsantrag für die Entscheidung des Senates nicht zu berücksichtigen war, konnten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin seinerzeit nicht erkennen, weil nicht feststand, daß die Berufung gemäß § 522 II ZPO durch Beschluß zurückgewiesen werden und damit der Hilfsantrag gegenstandslos werden würde. Allein die aus anwaltlicher Sicht notwendige Prüfung des Hilfsantrags rechtfertigt dessen Berücksichtigung bei der Streitwertfestsetzung jedoch nicht.
Allerdings wird auch die gegenteilige Ansicht vertreten, derzufolge der Wert eines Hilfsantrags für die Anwaltsgebühren auch dann maßgebend sein soll, wenn über ihn nicht entschieden worden ist (Nachweise bei: OLG Hamm, MDR 2007, 618 f. / 619 li.Sp.). Nur vereinzelt wird dies begründet, nämlich damit, daß es sich um eine Tätigkeit handele, die besonders zu vergüten sei (LAG Düsseldorf, JurBüro 1994, 359 mit abl. Anm. Mümmler) bzw. weil sich die Gebührenbemessung nach der tatsächlich erbrachten Leistung richten müsse (LAG Hamm, MDR 1989, 852). Diese Begründung überzeugt indes kaum, weil die Frage, ob der Anwalt pauschal oder nach Zeitaufwand abrechnen kann, für die Entscheidung des hier vorliegenden Falles nicht hilfreich ist. Nicht die Art der Abrechnung ist hier zu beurteilen, sondern die Höhe des Streitwertes, welcher der Gebührenhöhe und damit der Abrechnung zugrunde liegt.
Dem Ergebnis jener Auffassung ist jedoch in Hinblick auf Sinn und Zweck der Vorschrift nicht zu folgen: § 45 I 2 GKG rechtfertigt eine gesonderte Festsetzung des Wertes eines Hilfsantrags nicht, wenn und soweit dieser prozessual unberücksichtigt bleibt, wenn also "keine Entscheidung über ihn ergeht". Unter dem Blickwinkel, daß die Streitwertfestsetzung in Verbindung mit der Kostengrundentscheidung neben der Bemessung der Gerichtsgebühren zugleich der Kostenausgleichung zwischen den Parteien dient, erscheint es nicht gerechtfertigt, von dem Prozeßgegner eine Vergütung lediglich für die Prüfung eines solchen Antrags durch den Prozeßbevollmächtigten der Gegenseite zu verlangen, über den weder prozessual noch materiellrechtlich entschieden wurde. Der Hilfsanspruch hat dann keine gerichtliche Bewertung erfahren, und die Prozeßparteien haben insoweit keinen Prozeßfortschritt und kein Ergebnis erreicht. Offensichtlich liegt dieser Gedanke nicht nur der streitwertrechtlichen Behandlung des Hilfsantrages zugrunde, sondern gilt gleichermaßen auch für die Hilfsaufrechnung und - in entsprechender Anwendung des § 45 GKG - für die Hilfswiderklage. In allen diesen Fällen hat mithin eine gesonderte Festsetzung nach § 33 I RVG zu unterbleiben und gilt allein § 32 I RVG mit der Folge, daß der für das gerichtliche Verfahren maßgebende Streitwert gleichermaßen für die Erstattung der Anwaltsgebühren zu gelten hat. Keiner gesonderten Begründung bedarf es, dass der gegen seinen Mandanten gerichtete Vergütungsanspruch des Anwalts hiervon nicht berührt wird.
Berlin, den 11. Juni 2007
Ende der Entscheidung
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